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Professur für Sozialarbeit - Methoden der Sozialarbeit (W2)
Eichstätt
Aktualität: 18.06.2025

Anzeigeninhalt:

18.06.2025, Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt
Eichstätt
Professur für Sozialarbeit - Methoden der Sozialarbeit (W2)
Aufgaben:
Sie vertreten die Methoden der Sozialen Arbeit mit dem Schwerpunkt Gefährdetenhilfe in Lehre und Forschung. Es wird fachliche Expertise insbesondere in professions- und disziplinbezogenen Fragestellungen Sozialer Arbeit erwartet, ebenso Erfahrungen im Bereich empirischer Sozialarbeitsforschung, da evidenzbasierte Sozialarbeit in der Fakultät einen hohen Stellenwert einnimmt. In der Regel halten Sie 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Semester gemäß den geltenden einschlägigen Bestimmungen, bieten hochwertige und innovative Lehre und wirken bei der Betreuung von Studierenden im Praktischen Studiensemester mit. Sie lehren im Bachelor- und im Master-Studiengang »Soziale Arbeit« sowie dem berufsbegleitenden Bachelor-Studiengang »Pflegewissenschaft« und beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Studiengänge. Darüber hinaus tragen Sie durch die Planung und Durchführung anwendungsorientierter Forschung zum wissenschaftlichen Profil der Universität bei und engagieren sich im Rahmen der Third-Mission-Strategie der Universität. Die Übernahme von Verantwortung in der akademischen Selbstverwaltung der Universität wird ebenso vorausgesetzt wie die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Fächern, Hochschulen sowie außeruniversitären Partnern. Weiterhin wird aktives Engagement als Teil der Community innerhalb und außerhalb der KU vorausgesetzt.
Qualifikationen:
Die Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach Art. 57 Abs. 3 BayHIG und beinhalten neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen, mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Sozialen Arbeit (Diplom/Master), eine pädagogische Eignung und die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion zu einem der folgenden Themenfelder der Sozialen Arbeit nachgewiesen wird: Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit / außerschulische Jugendbildung, Gefährdetenhilfe, Gesundheit / Alter / Behinderung, interkulturelle / internationale Sozialarbeit und Erziehungs- und Familienhilfe. Eine ausgewiesene Lehrkompetenz, didaktische Fähigkeiten sowie Erfahrung im Bereich digital unterstützter Lehr- und Lernformen (nachweisbar z. B. durch positive Lehrevaluationen, Zertifikate der Hochschuldidaktik oder Lehrpreise) werden vorausgesetzt. Darüber hinaus müssen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden vorliegen, die durch eine mindestens fünfjährige praktische Berufserfahrung nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben wurden, wovon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Der Nachweis der außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübten beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde. Erwartet wird des Weiteren die Beteiligung an Vorhaben anwendungsbezogener Forschung im Bereich der Sozialen Arbeit. Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln sind erwünscht. Die Fähigkeit und Bereitschaft zur Übernahme deutsch- und englischsprachiger Lehrveranstaltungen werden erwartet. Wünschenswert sind weiterhin etablierte enge Vernetzungen national, vorzugsweise auch international, mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Partnern, einschlägige Publikationen in referierten Fachzeitschriften/Büchern bzw. renommierten Verlagen sowie überfachliche Qualifikationen (z. B. Führungskompetenz, Vorbildfunktion, Teilnahme an überfachlichen Qualifizierungs- und Vernetzungsangeboten, hohe soziale Kompetenz etc.). Die KU misst einer intensiven Betreuung der Studierenden einen hohen Stellenwert bei und erwartet deshalb von den Lehrenden eine ausgeprägte Präsenz an der Universität. Bei einer Einstellung im Beamtenverhältnis darf das 52. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Ernennung noch nicht vollendet sein.

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